20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/33
Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2015 von Luigi Macchia gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache F-63/11 RENV, Macchia/Kommission
(Rechtssache T-80/15 P)
(2015/C 127/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Luigi Macchia (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2014 in der Rechtssache F-63/11 RENV aufzuheben;
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demzufolge seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit;
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die Klage für zulässig zu erklären;
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die am 12. August 2010 vom Generaldirektor des OLAF in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde erlassene stillschweigende Entscheidung, seinen Vertrag nicht zu verlängern, wie sie sich insbesondere aus dem Ausbleiben einer Antwort auf seinen am 12. April 2010 gestellten Antrag ergibt, aufzuheben;
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soweit erforderlich, die am 22. Februar 2011 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde erlassene Entscheidung aufzuheben, mit der die von ihm auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde;
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ihn folglich mit den Aufgaben, die er beim OLAF innehatte, im Rahmen einer Verlängerung seines Vertrags gemäß den Vorgaben des Statuts wiederzuverwenden;
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hilfsweise für den Fall, dass seinem Antrag auf Wiederverwendung nicht stattgegeben werden sollte, die Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen angesetzt wird mit der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er als Bediensteter auf Zeit beim OLAF erhalten hätte, und den Bezügen auf seiner gegenwärtigen Stelle (d. h. ca. 3 000 Euro pro Monat), und zwar zumindest für einen der Dauer seines ursprünglichen Vertrags (vier Jahre) entsprechenden Zeitraum und darüber hinaus unter der Annahme, dass dieser Vertrag ein drittes Mal verlängert worden wäre, womit er Anspruch auf einen Vertrag auf unbestimmte Dauer gehabt hätte;
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in jedem Fall die Kommission zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro (fünftausend Euro) angesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;
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der Kommission die gesamten Kosten, einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Sein Rechtsmittel stützt der Rechtsmittelführer auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD), einen Verstoß des GöD gegen den Umfang der gerichtlichen Kontrolle, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, eine Verfälschung der Sachverhalts des vorliegenden Falles und die sachliche Unrichtigkeit der vom GöD auf der Grundlage der Prozessakten getroffenen Feststellungen geltend macht.
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