27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/59
Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — Aston Martin Lagonda/HABM (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)
(Rechtssache T-87/15)
(2015/C 138/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsmarke, die als „sonstige“ bezeichnet wird und einen Kühlergrill an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs darstellt — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 867 215.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Dezember 2014 in der Sache R 1797/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Schlussfolgerung des Prüfers bestätigt, dass der angemeldeten Marke prima facie Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen fehle;
—
die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 867 215 zur Veröffentlichung zuzulassen;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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