20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/34
Klage, eingereicht am 19. Februar 2015 — AEDEC/Kommission
(Rechtssache T-91/15)
(2015/C 127/47)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Asociación Española para el Desarrollo de la Epidemiología Clínica (AEDEC) (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. López López)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die ihr am 4. September 2014 zugegangene Entscheidung, mit der die Generaldirektion Forschung und Innovation der Europäischen Kommission, Direktion E (Gesundheit), im Ausschreibungsverfahren H2020-HCO-2014 die beantragten Mittel ablehnt, für nichtig zu erklären und das Vorhaben als solches neu zu bewerten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin aufgrund folgender Erwägungen einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung geltend.
Das von AEDEC koordinierte Konsortium LATIN PLAN verdiene es, die in der Ausschreibung H2020-HCO-2014 angebotene Subvention zu erhalten, weshalb die Entscheidung, mit der die Zahlung der Subvention abgelehnt werde, und die diese Ablehnung bestätigende Entscheidung unter Berücksichtigung folgender Aspekte offensichtlich rechtswidrig seien:
a)
die Mitteilungen der Kommission im Lauf des Verfahrens zur Bewertung des Vorhabens seien fälschlicherweise an eine als Koordinator des Vorhabens bezeichnete Person gerichtet gewesen, bei der es sich nicht um den rechtlichen Vertreter gehandelt habe, der Kontaktperson und Koordinator des fraglichen Vorhabens sei. Dies sei hier von besonderer Bedeutung, weil diese Person nichts mit AEDEC zu tun habe, sondern Mitglied der finnischen Arbeitsgruppe bei LATIN PLAN sei.
Offensichtlich sei die Kommission davon ausgegangen, dass dieser Person, von der sie angenommen habe, dass sie als Teil von AEDEC das Vorhaben LATIN PLAN koordiniere und zugleich Mitglied der finnischen Arbeitsgruppe sei, die Subvention nach dem auf dem Gebiet der Subventionen im Gemeinschaftsrecht geltenden „Kumulierungsverbot“, wonach jeder Empfänger für jedes Vorhaben nur eine aus dem Haushalt finanzierte Subvention erhalten dürfe, nicht zustehe. Jeder Partner der Arbeitsgruppe LATIN PLAN beantrage eine Mittelausstattung. Wäre die Subvention letztlich der Arbeitsgruppe gewährt worden, hätte die fragliche Person nach der unzutreffenden Auffassung der Kommission Einnahmen als Teil von AEDEC und als Teil der finnischen Arbeitsgruppe gehabt.
b)
In dem Bericht über die Bewertung der Vorhaben werde festgestellt, dass die Asymmetrie, die zwischen den von den einzelnen am Konsortium LATIN PLAN beteiligten Arbeitsgruppen beantragten Mittel bestehe, nicht hinreichend erläutert und gerechtfertigt worden sei und daher weniger Punkte erzielt worden seien. Die Klägerin bestreitet nicht, dass in Bezug auf die beantragten Mittel eine Asymmetrie zwischen den verschiedenen Arbeitsgruppen/Partnern besteht. Es sei aber nicht so, dass sie dies nicht erklärt habe. Konkret werde in dem die Begründung der Mittel betreffenden Abschnitt genau und eingehend erläutert, aus welchen Gründen AEDEC der Partner sei, der mehr Geld beantrage.
c)
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich in wissenschaftlicher Hinsicht um ein gutes Vorhaben handele. Die Arbeitsgruppe habe 11 der maximal erreichbaren 15 Punkte erzielt und den in der Ausschreibung für die Qualität festgelegten Schwellenwert von 10 Punkten überschritten. Das fragliche Vorhaben habe mehr Punkte erzielt als andere Vorhaben, die Mittel erhalten hätten. Somit sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig.
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