11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/30
Klage, eingereicht am 19. Februar 2015 — Binca Seafoods/Kommission
(Rechtssache T-94/15)
(2015/C 155/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Binca Seafoods GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. L 365, S. 97), für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Art. 16 (Gewährleistung unternehmerischer Freiheit), 20 (Gleichheitssatz) und 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch willkürliche Ungleichbehandlung
Die Klägerin beklagt, dass die Europäische Kommission für andere ökologische Aquakulturen in der Durchführungsverordnung Übergangsmaßnahmen und Sonderregelungen vorsah, es aber willkürlich unterlassen habe, die am 1. Januar 2015 ablaufende Übergangszeit des Art. 95 Abs. 11 der Verordnung Nr. 889/2008 (1) zu verlängern.
Der Europäischen Kommission sei bekannt gewesen, dass Pangasius zwar ab dem Zeitpunkt des Ablaichens vollständig ökologisch gehalten werde, das Ablegen der Eier durch die in der ökologischen Aquakultur gehaltenen Muttertiere aber durch eine Hormongabe ausgelöst werden müsse. Da dies nicht den allgemeinen Regeln des für die Zukunft vorgesehenen Unionsrechts der Aquakultur entspricht, sondern andere Methoden des Auslösens des Ablaichens noch in der Entwicklung begriffen seien, bedürfe es der Verlängerung der Übergangszeit.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Durchführungsauftrags des Rates
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe den Auftrag des Rates verletzt, den regulatorischen Rahmen des Unionsrechts für die ökologische Aquakultur so behutsam zu entwickeln, dass in der ökologischen Produktionstechnik erzielte Fortschritte durch Auslaufen von Übergangsvorschriften nachvollzogen, nicht aber durch das Auslaufen solcher Regeln von 2009 bestehende und nach anerkannten Regeln ökozertifizierte Aquakulturen aus dem Biomarkt gedrängt werden.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Welthandelsfreiheitsrechte
Die Europäische Kommission habe sich bewusst gegen die Beachtung der in dem Codex Alimentarius gemeinsam entwickelten Regeln entschieden, obgleich sie sich im System dieses Codex nicht gegen die Anwendung der generellen Regel, dass Jungtiere aus nicht-ökologischer Vermehrung in ökologischer Aquakultur eingesetzt werden dürfen, wenn sie in ökologischer Zucht nicht vermehrt werden können, gewandt, sondern diese Formulierung gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Codex Alimentarius getragen hat. Die Europäische Union sei daran gehindert, sich von diesem Konsens ohne Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse zu lösen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1).
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