27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/62
Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Flabeg Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-103/15)
(2015/C 138/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Flabeg Deutschland GmbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Küper und E.-M. Schwind)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Beklagten, vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN), Az.: C(2014) 8786 final, insbesondere die Art. 1, 2, 3 Ziffer 1 und 2, 4 und 5 (Feststellung der Beihilfequalität und der Unvereinbarkeit des EEG 2012 einschließlich seiner besonderen Ausgleichsregelung mit dem Gemeinsamen Markt) sowie Art. 6 i.V.m. Art. 7 (Anordnung der sofortigen Teilrückforderung von den Begünstigten), für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Voraussetzungen des Artikels 107 AEUV liegen nicht vor.
Die Klägerin macht geltend, dem EEG-Umlagesystem und der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 fehle es bereits an der Beihilfequalität im Sinne des Art. 107 Absatz 1 AEUV. Für den Fall, dass eine Einordnung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2012 als Beihilfe in diesem Sinne zu bejahen wäre, fände diese ihre Rechtfertigung in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV (Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder -gebiete ohne Veränderung der Handelsbedingungen gegen das gemeinsame Interesse) und wäre somit nicht beihilferechtswidrig.
2.
Zweiter Klagegrund: Unanwendbarkeit der für den Anpassungsplan maßgeblichen Leitlinien der Gemeinschaft für Umwelt- und Energiebeihilfen (the Environmental and Energy State Aide Guidelines — EEAG)
Die Klägerin macht geltend, die im Hinblick auf die Rückforderungshöhe gem. Art. 3 des streitgegenständlichen Beschlusses der Beklagten maßgeblichen EEAG, die ab dem 1. Juli 2014 zur Anwendung gelangen, seien mangels Beihilfequalität der in Bezug genommenen Instrumente EEG-Umlagesystem und besondere Ausgleichsregelung des EEG 2012 und vor dem Hintergrund des auch auf EU-Ebene geltenden Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf diese nicht anwendbar.
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