11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/32
Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Militos Symvouleftiki/Kommission
(Rechtssache T-104/15)
(2015/C 155/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Militos Symvouleftiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vom 23. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde und die Entscheidung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ vom 23. September 2014 über die fehlende Förderfähigkeit von an die Partner/Aktionäre der Klägerin gezahlten Vergütungen als Personalkosten in zwei von der Klägerin erfolgreich durchgeführten Projekten, nämlich dem Projekt „Go Green — Green Business is smart Business“ (Vereinbarung Nr. 510424-LLP-1-2010-1-GR-LEONARDO-LMP) und dem Projekt „LadybizIT“ (Vereinbarung Nr. 2011-3052-518310-LLP-1-2011-1-GR-LEONARDO-LAM), aufrechterhalten wurde, für nichtig zu erklären und die den „zusätzlichen“ Leistungen von Frau Olga Stavropoulou, Herrn Pavlos Aravantinos und Herrn Karamanlis entsprechenden maßgeblichen Kosten als Personalkosten in dem betreffenden Projekt für förderfähig zu bestimmen oder, hilfsweise, nur die den „zusätzlichen“ Leistungen von Frau Olga Stavropoulou und Herrn Pavlos Aravantinos in den beiden fraglichen Projekten entsprechenden Kosten nach Art. II.14 der Finanzhilfevereinbarung und deren Anhang III für förderfähig zu bestimmen und an die Klägerin zu zahlen;
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission.
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Die Kommission habe die Tatsache nicht berücksichtigt, dass die Unterscheidung zwischen „üblichen“ und „zusätzlichen“ von den Partnern/Aktionären im Zusammenhang mit den betreffenden Projekten erbrachten Leistungen in Anbetracht der Art solcher Leistungen, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmungen der Satzung der Klägerin zum Zeitpunkt und zu den Bestimmungen der Entscheidung der Generalversammlung der Partner/Aktionäre der Klägerin vom 20. Dezember 2010 hätte getroffen werden können.
2.
Zweiter Klagegrund: zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission.
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Die Ansicht der Kommission, wonach die Eigenschaft als Administrator als solche diesen von der Erbringung anderer Leistungen an die Klägerin nach einem Arbeitsvertrag mit einem tatsächlichen Unterordnungsverhältnis ausschließe, widerspreche der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union. Jedenfalls habe die Klägerin der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ und der Kommission ausreichende Beweise vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Kontrolle des Projektmanagers über den Administrator tatsächlich bestanden und die Kriterien der Rechtsprechung für die Existenz eines tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses erfüllt habe.
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