13.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 228/16
Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Opko Ireland Global Holdings/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)
(Rechtssache T-106/15)
(2015/C 228/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Opko Ireland Global Holdings Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „ALPHAREN“ — Anmeldung Nr. 4 320 297.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2014 in der Sache R 2387/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/96, weil ein Mitglied der Kammer, das an der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer aus dem Jahr 2009 teilgenommen habe, auch der Kammer angehört habe, die die angefochtene Entscheidung getroffen habe;
—
Verstoß gegen Art. 50 der Durchführungsverordnung durch Stützung auf neue Beweismittel, die dem HABM in der ersten Verhandlung über den Widerspruch nicht vorgelegen hätten;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil das HABM die Beweislast für den Beweis der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren im Widerspruch nicht dem Widersprechenden auferlegt habe;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und in der Beurteilung der Verwechslungsgefahr insgesamt einen Fehler begangen habe.
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