26.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/26
Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Uganda Commercial Impex/Rat
(Rechtssache T-107/15)
(2015/C 171/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uganda Commercial Impex Ltd (Kampala, Uganda) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, K. Mittal und Z. Burbeza, Solicitors, sowie R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss 2014/862/GASP (1) des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 (2) des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerin Anwendung finden (einschließlich der Aufnahme der Klägerin unter Nr. 9 Buchst. b des Anhangs des Beschlusses 2014/862/GASP);
—
soweit erforderlich festzustellen, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 (in geänderter Fassung) auf die Klägerin keine Anwendung findet;
—
dem Rat die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat habe keine oder keine angemessene eigenständige Prüfung der Aufnahme der Klägerin vorgenommen, wozu er verpflichtet gewesen wäre, und habe einen Rechtsfehler begangen, indem er dem Beschluss des VN-Sanktionsausschusses gefolgt sei, ohne ein Prüfung auf EU-Ebene durchzuführen.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und/oder die Aufnahme der Klägerin sei rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Aufnahme nicht erfüllt seien. Insbesondere gebe es keine Grundlage dafür, dass die Klägerin gegen das Waffenembargo verstoßen habe und der Rat könne keine der in seiner Begründung aufgeführten relevanten Aspekte dartun und/oder habe dies tun können.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verfahrensrechte der Klägerin und insbesondere ihre Verteidigungsrechte und ihre Rechte auf einen wirksamen Rechtsschutz verletzt, indem er der Klägerin u. a. das Material, auf das sich ihre Aufnahme stütze, nicht vor Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/862 des Rates und der Durchführungsverordnung Nr. 1275/2014 des Rates zur Verfügung gestellt habe und dies nicht angemessen begründet habe.
4.
Vierter Klagegrund: Die Aufnahme der Klägerin verletze in jedem Fall ihre Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) Durchführungsbeschluss 2014/862/GASP des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 346, S. 36).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1275/2014 des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Durchführung von Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 346, S. 3).
Full & Egal Universal Law Academy