27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/63
Klage, eingereicht am 27. Februar 2015 — Bundesverband Glasindustrie u.a./Kommission
(Rechtssache T-108/15)
(2015/C 138/82)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Bundesverband Glasindustrie (Düsseldorf, Deutschland), Gerresheimer Lohr GmbH (Lohr, Deutschland), Gerresheimer Tettau GmbH (Tettau, Deutschland), Noelle + von Campe Glashütte GmbH (Boffzen, Deutschland), Odenwald Faserplattenwerk GmbH (Amorbach, Deutschland), O-I Glasspack GmbH & Co. KG (Düsseldorf), Pilkington Deutschland AG (Gelsenkirchen, Deutschland), Schott AG (Mainz, Deutschland), SGD Kipfenberg GmbH (Kipfenberg, Deutschland), Thüringer Behälterglas GmbH Schleusingen (Schleusingen, Deutschland), Neue Glaswerke Großbreitenbach GmbH & Co. KG (Großbreitenbach, Deutschland), HNG Global GmbH (Gardelegen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 und 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. November 2014, Beihilfe Nr. SA.33995 (2013/C) (ex NN 2013/NN), C(2014) 8786 endgültig betreffend der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass:
(i)
die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien auf Basis des deutschen Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 in der ab 1. Januar 2012 geltenden novellierten Fassung — „EEG 2012“) einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, und
(ii)
die Unterstützung der Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (Besondere Ausgleichsregelung — BesAR) nach den § § 40 ff. EEG 2012 in den Jahren 2013 und 2014 rechtswidrige, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen;
—
Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 6, Art. 7 und Art. 8 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären soweit hierin die Unvereinbarkeit der BesAR mit dem Binnenmarkt festgestellt und eine Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird; und
—
die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1.
Die besondere Ausgleichsregelung (BesAR) enthält keine staatlichen Beihilfen i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV, da keine Begünstigung vorliegt. Zu Unrecht geht die Kommission davon aus, dass die BesAR den energieintensive Unternehmen einen beihilferechtlich relevanten Vorteil gewährt.
2.
Das EEG-Umlagesystem und die BesAR enthalten keine staatlichen Beihilfen, da es an einer Belastung staatlicher Mittel fehlt. Von der Regelung betroffen sind ausschließlich private Mittel. Der angefochtene Beschluss ist mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in der Sache PreussenElektra, nicht vereinbar.
3.
Zu Unrecht hat die Kommission in ihrer Begründung festgestellt, dass die BesAR selektiven Charakter aufweist. Es liegt jedoch keine Abweichung vom relevanten Bezugssystem vor. Auf jeden Fall ist die BesAR durch die Natur und den inneren Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt.
4.
Die Kommission hat in rechtsfehlerhafter Weise die Genehmigungsfähigkeit der BesAR ausschließlich aufgrund der neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beurteilt.
5.
Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass die BesAR eine nicht genehmigungsfähige Beihilfe darstellt, so wäre jedenfalls eine Rückforderung unzulässig, denn es handelt sich um eine „bestehende Beihilfe“.
6.
Darüber hinaus ist eine Rückforderung wegen entgegenstehenden Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Insbesondere hat die Kommission in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass das EEG-System keine Beihilfen enthält.
7.
Im Übrigen wäre die Umsetzung einer Rückforderungsanordnung für die BesAR unmöglich.
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