27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/64
Klage, eingereicht am 2. März 2015 — Saint-Gobain Isover G+H u.a./Kommission
(Rechtssache T-109/15)
(2015/C 138/83)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Saint-Gobain Isover G+H AG (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland), Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Stolberg, Deutschland), Saint-Gobain Oberland AG (Bad Wurzach, Deutschland) und Saint-Gobain Sekurit Deutschland GmbH & Co. KG (Herzogenrath, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss vom 25. November 2014 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C(2014) 8786 final, für nichtig zu erklären;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV
Die Klägerinnen tragen vor, die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine Beihilfe, da staatliche Mittel weder gewährt würden noch auf sie verzichtet werde. Die Begrenzung der EEG-Umlage erfolge auch nicht selektiv. Sie verfälsche zudem nicht den Wettbewerb und beeinträchtige auch den Handel im Binnenmarkt nicht.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV
Sollte entgegen der Ansicht der Klägerinnen eine Beihilfe vorliegen, habe die Beklagte, nach Ansicht der Klägerinnen, jedenfalls keine Rückforderung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV anordnen dürfen. Denn die Begrenzung der EEG-Umlage sei keine neue Beihilfe, da ihre in den wesentlichen Aspekten inhaltsgleiche Vorgängerregelung bereits 2002 von der Beklagten gebilligt worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Art. 107 Abs. 3 AEUV
Ferner tragen die Klägerinnen vor, der Beschluss verletze Art. 107 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Beklagte hätte insofern den von ihr geprüften Sachverhalt nicht auf Basis ihrer erst am 28. Juni 2014 veröffentlichten Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 beurteilen dürfen. Stattdessen hätte sie die im Jahr 2008 veröffentlichten Leitlinien anwenden müssen. Unter Zugrundelegung des Maßstabes von 2008 hätte die Beklagte zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als das die angebliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar war.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Art. 108 Abs. 1 AEUV
Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie den angegriffenen Beschluss in einem Verfahren über neuen Beihilfen erlassen hat. Da die Beklagte die Vorgängerregelung zum EEG 2012 genehmigt hatte, hätte sie einen Beschluss in einem Verfahren über bestehende Beihilfen fassen müssen, nicht aber in einem über neue Beihilfen.
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