11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/33
Klage, eingereicht am 4. März 2015 — RFA International/Kommission
(Rechtssache T-113/15)
(2015/C 155/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: RFA International, LP (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Evtimov und Rechtsanwältin M. Krestiyanova)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsbeschlüsse C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland entrichtet worden sind, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, der sich aus einem Verstoß gegen und/oder einer fehlerhaften Auslegung von Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung (1) und/oder aus einem offensichtlichen Beurteilungsfehler ergebe, da sie festgestellt habe, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit für die Zwecke von Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung, einschließlich der gerichtlichen Überprüfung, unerheblich sei. Die Klägerin beanstandet auch die Schlussfolgerung, dass ein vollständiger Abzug aller berichteten Verkaufskosten und des Gewinns, einschließlich der mit der Ausfuhr zusammenhängenden Kosten und des angemessenen Gewinns eines unabhängigen Einführers, vom errechneten Ausfuhrpreis gerechtfertigt sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung (2) und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch den von der Kommission vorgenommenen Abzug der Antidumpingzölle vom errechneten Ausfuhrpreis. Selbst nach der Methode der Kommission hätte diese feststellen müssen, dass die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 zumindest hinsichtlich eines Teils der beantragten Mengen erfüllt gewesen seien. Im zweiten Klagegrund wird auch ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung ausgeführt, der sich aus der Methode ergebe, anhand deren die Kommission beurteile, ob sich die Zölle ordnungsgemäß im Weiterverkaufspreis niederschlügen; diese Methode unterscheide sich von der bei der letzten Überprüfung angewandten, die zu dem Zoll geführt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung (3) und Art. 18.3.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens, als die Kommission zum Zweck der Ermittlung der errechneten Normalwerte eine neue Methode angewandt habe und diese Methode nicht durch eine maßgebliche Änderung der Umstände habe rechtfertigen können.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009.
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