26.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/31
Klage, eingereicht am 18. März 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN)
(Rechtssache T-125/15)
(2015/C 171/36)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Unicorn a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „UNICORN“ Gemeinschaftsmarke Nr. 11 014 701
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 13. Januar 2015 in der Sache R 150/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Das HABM habe von der Klägerin vorgelegte Beweismittel nicht ordnungsgemäß berücksichtigt;
—
das HABM habe den guten Ruf der älteren Marke fehlerhaft beurteilt.
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