11.5.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 155/36
Klage, eingereicht am 26. März 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-135/15)
(2015/C 155/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Colelli, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss Nr. 2015/103 der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2015 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2015] 53) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand dieser Klage ist;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin hat insbesondere beanstandet:
a)
den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung EX/2010/010 über den Zuckersektor die finanzielle Berichtigung für die Rechnungsjahre 2007, 2008 und 2009 auf der Grundlage einer festgestellten „falschen Auslegung betreffend die Zuckererzeugung“ um 9 0 4 98 735,16 Euro vorgenommen wird;
b)
den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung CEB/2011/090 über die Absatzförderungsmaßnahmen darüber hinaus wegen „Zahlungsverzugs“ in Bezug das Rechnungsjahr 2010 eine finanzielle Berichtigung um 1 6 07 275,90 Euro vorgenommen wurde;
c)
den Teil des Beschlusses, in dem als Ergebnis der Untersuchung LA/2009/006 über die Maßnahme „Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern“ darüber hinaus wegen „Zahlungsverzugs“ eine finanzielle Berichtigung um 1 1 98 831,03 Euro vorgenommen wurde.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) sowie gegen die Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats.
2.
Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171, S. 90), Verstoß gegen die Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) und (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32) sowie Verstoß gegen das Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-187/12, C-188/12 und C-189/12, SFIR u. a. (EU:C:2013:737).
3.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz ne bis in idem und die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit.
4.
Verstoß gegen Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 und Kapitel 3 der Verordnung Nr. 885/2006 sowie Verstoß gegen die im Dokument Nr. VI/5330/97 festgelegten Leitlinien der Kommission.
5.
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2006 sowie Ungleichbehandlung und Verfälschung von Tatsachen.
6.
Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 501/2008, den Vertrauensschutz und den Grundsatz, dass finanzielle Berichtigungen den Mitgliedstaaten zuzurechnen sind.
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