8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/15
Klage, eingereicht am 24. März 2015 — Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin/Kommission
(Rechtssache T-137/15)
(2015/C 190/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Parker Hannifin Manufacturing Srl (Corsico, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory und É. Barbier de La Serre, Rechtsanwältin F. Marchini Camia)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Verzugszinsen in Höhe von 1 8 59 949,04 Euro auferlegt,
—
hilfsweise, die Höhe der Verzugszinsen angemessen herabzusetzen, und
—
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Hauptklagegrund und, hilfsweise, sieben weitere Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe mit dem angefochtenen Beschluss ihre Befugnisse überschritten.
—
Für die Auferlegung von Verzugszinsen gebe es keine Rechtsgrundlage, wenn die Geldbuße innerhalb der Frist gezahlt werde, die in dem Beschluss über die Festsetzung der Geldbuße festgelegt worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund, mit dem die fehlende oder mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses gerügt wird.
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Der angefochtene Beschluss weise weder eine faktische noch eine rechtliche Grundlage für die Anwendung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall auf.
3.
Dritter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird.
—
Die Anwendung von Verzugszinsen sei angesichts des mit Verzugszinsen verfolgten Zwecks unverhältnismäßig.
4.
Vierter Klagegrund, mit dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gerügt wird.
—
Die Kommission erlege im vorliegenden Fall Verzugszinsen von 6 % auf, während sie auf den den Klägerinnen zurückerstatteten Teil der Strafe Zinsen in Höhe von 1,06 % zahle.
5.
Fünfter Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.
—
Auf der Grundlage des Beschlusses, mit dem die Geldbuße festgesetzt worden sei, und der delegierten Verordnung hätten die Klägerinnen die Auferlegung von Verzugszinsen in der gegenwärtigen Situation nicht vorhersehen können. Außerdem hätten sie berechtigterweise erwartet, dass die Kommission in der gegenwärtigen Situation keine Verzugszinsen anwenden würde.
6.
Sechster Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 226 AEUV und gegen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gerügt wird.
—
Der angefochtene Beschluss verstoße insofern gegen Art. 226 AEUV, als er seiner praktischen Wirksamkeit vorgreife, und er verstoße gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, da die Klägerinnen dadurch, dass sie ihr Grundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz geltend machten, nun mit der Auferlegung eines offensichtlich unverhältnismäßigen Zinssatzes konfrontiert seien.
7.
Siebter Klagegrund, mit dem eine ungerechtfertigte Bereicherung gerügt wird.
—
Die Anwendung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall stelle eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kommission dar.
8.
Achter Klagegrund, mit dem Ermessensmissbrauch geltend gemacht wird.
—
Die die Anwendung der Verzugszinsen auf die Klägerinnen führe zu einem Ergebnis, dass gänzlich von den hinter der Übertragung von delegierten Befugnissen zur Festsetzung von Verzugszinsen auf die Kommission stehenden Zielen abweiche.
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