1.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/19
Klage, eingereicht am 30. März 2015 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-143/15)
(2015/C 178/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Sampol Pucurull und M. García-Valdecasas Dorrego, Abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union teilweise für nichtig zu erklären, soweit er:
1.
die Beihilfen in Höhe von insgesamt 3 5 86 250,48 Euro plus 1 8 66 977,31 Euro (entkoppelte Direktbeihilfen), die Spanien in den Rechnungsjahren 2009 und 2010 für die Region Andalusien erhalten hat;
2.
die Ausgaben in Höhe von 2 1 23 619,66 Euro (1 479,90 Euro + 9 78 849,95 Euro + 12 597,37 Euro + 1 720,85 Euro + 1 0 96 710,18 Euro + 3 2 26 141 Euro), die das Königreich Spanien in den Rechnungsjahren 2010 und 2011 im Rahmen des Konzepts „Natürliche Nachteile“ und „Agrarumweltmaßnahmen“ für die Region Kastilien-León getätigt hat, ausschließt;
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dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht des Königreichs Spanien ist der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
1.
Die pauschal vorgenommene Berichtigung in Höhe von 5 4 53 227,79 Euro netto (entkoppelte Direktbeihilfen) verstoße aus zwei Gründen gegen die Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates sowie 3 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013:
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Die Kommission habe Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 fehlerhaft ausgelegt, da die Tatsache, dass die Ergebnisse des Stichprobenverfahrens in den Jahren 2008 und 2009 schlechter gewesen seien als die Ergebnisse der Risikostichprobe, keinen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle; deshalb liege kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, der eine Finanzierung der Agrarausgaben gemäß den Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausschließe.
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Die Kommission habe nicht vernünftigerweise zu dem Schluss gelangen dürfen, dass gegen Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verstoßen worden sei, da die vom Königreich Spanien im Stichprobenverfahren vorgelegten Beweise belegt hätten, dass eine geeignete Untersuchung stattgefunden habe und sachgerechte Maßnahmen ergriffen worden seien, um die risikobasierte Auswahl zu verbessern; deshalb liege kein Verstoß gegen das Unionsrecht vor, der eine Finanzierung der Agrarausgaben gemäß den Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausschließe.
2.
Die Berichtigung in Höhe von insgesamt 2 1 23 619,66 Euro („Natürliche Nachteile“ und „Agrarumweltmaßnahmen“) sei aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
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Sie verstoße gegen Art. 10 Abs. 2 und 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, da die Kommission angenommen habe, dass das Königreich Spanien seinen Kontrollverpflichtungen nicht nachgekommen sei, weil es in Bezug auf die Maßnahmen „Natürliche Schwierigkeiten“ und „Agrarumweltmaßnahmen“ bei den Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen keine Zählung der Tiere vorgenommen habe. Dieser Klagegrund bestehe aus zwei Teilen:
a)
Die Pflicht zur Zählung der Tiere bei den Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Beihilfe für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Kastilien-León 2007-2013 laufe dem Kontinuitätscharakter des Kriteriums der Besatzdichte und dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider; und
b)
die Kommission habe Art. 10 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 fehlerhaft ausgelegt, als sie angenommen habe, dass das spanische Kontrollsystem nicht geeignet sei, um die Einhaltung des Kriteriums der Besatzdichte zu überprüfen.
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Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 und Art. 26 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, da das Königreich Spanien zuverlässige Datenbanken für Rinder, Schafe und Ziegen habe, die es überdies kontinuierlich und in der vorgesehenen Form aktualisiere.
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Sie verstoße gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, da die Festlegung einer finanziellen Berichtigung um 5 % für die von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen offensichtlich unverhältnismäßig sei. Die finanzielle Berichtigung sei unverhältnismäßig, da der erlassene Beschluss, auch wenn der den spanischen Behörden zur Last gelegte Verstoß feststünde, über das hinaus gehe, was zum Schutz der finanziellen Interessen der Union angemessen und erforderlich sei.
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