8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/20
Klage, eingereicht am 27. März 2015 — EFB/Kommission
(Rechtssache T-151/15)
(2015/C 190/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Federation of Biotechnology (EFB) (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und S. Moya Izquierdo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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festzustellen, dass die Klägerin nur für den Betrag in Höhe von 5 638,22 Euro haftet;
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der Europäischen Kommission alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Europäische Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 20. Dezember 2005 über das Projekt für die European Action for Global Life science — Food Forum, Aktenzeichen LSSP-CT-2005-512135 (im Folgenden: Vertrag), verstoßen hat, und dass sie nur für ein Betrag in Höhe von 5 638,22 Euro anstatt der von der Europäischen Kommission verlangten 86 676,42 Euro haftet.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend:
1.
Offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf mehrere förderfähige Kosten, was einen Fehler in der Beweiswürdigung darstelle, der gegen Art. 1315 des belgischen Code civil verstoße.
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Die Klägerin trägt vor, dass die von der Europäischen Kommission ausgestellte Belastungsanzeige auf die Ergebnisse des abschließenden Rechnungsprüfungsberichts gestützt sei, dass aber die Beurteilung, die von den Rechnungsprüfern der Europäischen Kommission für die Erstellung dieses Berichts vorgenommen worden sei, hinsichtlich mehrerer Kosten, namentlich Personalkosten und Kosten für bestimmte Veranstaltungen, unzutreffend sei. Deshalb habe die Europäische Kommission eine Belastungsanzeige ausgestellt, die auf unzutreffende Annahmen gestützt sei, und habe es versäumt, Tatsachen für die Stützung ihrer Anschuldigungen zu beweisen, was zu einem Verstoß gegen Art. 1315 des belgischen Code civil und damit zu einem Vertragsbruch geführt habe.
2.
Verstoß gegen Art. II.20 und II.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie gegen Art. 1347 des belgischen Code civil, da die Europäische Kommission unberechtigt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit bestimmter Mitglieder des Personals nicht förderfähig seien, weil diese Mitglieder keinen gültigen Arbeitsvertrag mit der Klägerin hätten.
3.
Verstoß gegen Art. 1134 des belgischen Code civil und den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben.
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Die Klägerin trägt u. a. vor, dass ihr nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich dadurch zu verteidigen, dass sie der Europäischen Kommission alle Missverständnisse oder geringfügigen bei der Durchführung des Vertrags von ihr gemachten Fehler erkläre, dass die enorme finanzielle Diskrepanz zwischen dem ersten Entwurf des Prüfungsberichts und dem abschließenden Prüfungsbericht einen klaren Mangel an Genauigkeit und Sorgfalt zeige und dass die mehrfachen Fehlberechnungen und Ungenauigkeiten bei den Zahlen im ganzen endgültigen Prüfungsbericht es der Klägerin sehr schwer gemacht hätten, die von der Europäischen Kommission erhobenen Anschuldigungen richtig zu verstehen.
4.
Begründungsmangel der Europäischen Kommission bei der Weigerung, bestimmte Kosten zu erstatten.
5.
Verstoß gegen den Vertrauensschutz.
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Die Klägerin trägt vor, die Europäische Kommission habe zugestimmt, dass die Klägerin von einer anderen rechtlichen Einheit unterstützt werde und habe deshalb die Erwartung geweckt, dass die aus dieser Beziehung entstandenen Kosten förderfähig sein würden.
6.
Mangel an Klarheit in den auf das 6. Rahmenprogramm für Forschung und Technische Entwicklung („FP6“) anwendbaren Regeln.
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Die Klägerin trägt vor, dass gemäß Art. 1162 des belgischen Code civil eine Vereinbarung im Zweifel zum Nachteil desjenigen auszulegen sei, der etwas ausbedungen habe, und zugunsten desjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen sei. Die auf das FP6 anwendbaren vertraglichen Regeln ergäben sich aus „Standardklauseln“, die von der Europäischen Kommission festgelegt worden seien und die die Klägerin nur habe befolgen können, weshalb sie die Partei sei, die die Verpflichtung eingegangen sei. Diese Situation zusammen mit der Tatsache, dass sie offensichtliche Auslegungsprobleme schafften, wie die Vielzahl von Klagen vor dem Gericht illustriere, mit denen sie in Frage gestellt würden, rechtfertige es, dass die Unsicherheit zugunsten der Klägerin gehen müsse. Die Auslegungsregel in Art. 1162 des belgischen Code civil ermögliche es dem Richter, die schlecht ausgearbeiteten oder zweideutigen Bestimmungen gegen ihren Urheber, d. h. die Kommission, auszulegen.
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