8.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/22
Klage, eingereicht am 27. März 2015 — Hamcho und Hamcho International/Rat
(Rechtssache T-153/15)
(2015/C 190/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mohamad Hamcho (Damaskus, Syrien) und Hamcho International (Damaskus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Boesch, D. Amaudruz und M. Ponsard)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Heranziehung der Akten des Verfahrens T-43/12 anzuordnen;
—
den Klägern das Recht auf eine Erwiderung und darauf, bei dieser Gelegenheit neue Schriftstücke vorzulegen und Zeugen zu benennen, vorzubehalten;
—
die nachstehenden Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen:
—
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015;
—
Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015;
—
dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit denjenigen, die in der Rechtssache Jaber/Rat (T-653/11) (1) geltend gemacht werden, übereinstimmen oder ihnen entsprechen.
(1) ABl. 2012, C 58, S. 12.
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