1.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/21
Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Abertis Infraestructuras und Abertis Telecom Satélites/Kommission
(Rechtssache T-158/15)
(2015/C 178/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien), Abertis Telecom Satélites, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, M. Maragall de Gispert, M. Santa María Fernández und J. Panero Rivas sowie Rechtsanwältin A. Balcells Cartagena)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die in der Klageschrift im Hinblick auf die begehrte Nichtigerklärung vorgebrachten Klagegründe für zulässig und begründet zu erklären,
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Art. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die neue behördliche Auslegung von Art. 12 TRLIS (Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes) durch die spanische Verwaltung als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen ist,
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Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin das Königreich Spanien aufgefordert wird, der in Art. 1 beschriebenen Beihilferegelung ein Ende zu setzen,
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Art. 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin dem Königreich Spanien die Rückforderung der Beträge auferlegt wird, die von der Kommission als staatliche Beihilfen angesehen werden,
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hilfsweise, den Umfang der dem Königreich Spanien in Art. 4 Abs. 2 des Beschlusses auferlegten Rückforderungspflicht wie im ersten und im zweiten Beschluss zu beschränken, und
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-826/14, Spanien/Kommission, und T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission.
Die Klägerinnen rügen insbesondere Rechtsfehler bei der rechtlichen Einordnung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des durch die Maßnahme Begünstigten und dabei, dass die behördliche Auslegung als eine andere Beihilfe als die in den Beschlüssen der Kommission geprüfte angesehen worden sei, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Estoppel und der Rechtssicherheit.
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