1.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/22
Klage, eingereicht am 2. April 2015 — Delta Group agroalimentare/Kommission
(Rechtssache T-163/15)
(2015/C 178/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Delta Group agroalimentare Srl (Porto Viro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Migliorini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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das Schreiben Az. Ares (2015) 528512 der Europäischen Kommission — Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Jerzy Plewa vom 9. Februar 2015 an Herrn Scabin, den Rechtsvertreter der Klägerin, das am selben Tag zugegangen ist und mit dem der Antrag der Klägerin vom 13. Januar 2015 auf Erlass einer Maßnahme gemäß Art. 219 Abs. 1 oder Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und insbesondere auf Festsetzung von Ausfuhrerstattungen gemäß Art. 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Geflügelfleisch abgelehnt wird, für nichtig zu erklären oder jedenfalls aufzuheben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 219 Abs. 1 und Art. 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671).
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Die Behauptung der Kommission, dass die Handelsstatistiken für die ersten elf Monate des Jahres 2014 einen Anstieg um 5 % der Ausfuhren gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 2013 zeigten, werde durch die rechte Tabelle auf S. 19 des von der Kommission angeführten Berichts über die Lage auf dem Markt für Geflügelfleisch des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vom 22. Januar 2015 widerlegt, aus dem hervorgehe, dass in den ersten elf Monaten des Jahres 2013 die Geflügelfleischausfuhren der Union 1 93 6 0 00 000 Euro betragen hätten, während sie in den ersten elf Monaten des Jahres 2014 nur 1 88 6 8 38 000 Euro betragen und somit - 2,5 % und nicht + 5 % verzeichnet hätten; die Kommission habe auch unzutreffend die Preise als „stabil“ bezeichnet, während diese einen starken Rückgang um ca. 8 % aufgewiesen hätten, was sich S. 9 des Berichts entnehmen lasse; damit habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 219 Abs. 1 und Art. 221 der Verordnung Nr. 1308/2013 begangen.
2.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften und insbesondere von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
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Der Beschluss der Kommission, den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Maßnahme gemäß Art. 221 der Verordnung Nr. 1308/2013 abzulehnen, sei ohne vorherige Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und daher unter Verletzung der wesentlichen Formvorschriften erlassen worden, die in Art. 5 der Verordnung Nr. 182/2011 vorgesehen seien, der infolge des Verweises in Art. 229 der Verordnung Nr. 1308/2013 anwendbar sei, auf den wiederum Art. 221 dieser Verordnung verweise.
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