13.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 228/18
Klage, eingereicht am 7. April 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
(Rechtssache T-165/15)
(2015/C 228/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis sowie B. Byrne, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 und (soweit diese Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 betreffen) die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.22614 für nichtig zu erklären, mit denen festgestellt wurde, dass Ryanair und Airport Services Marketing eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfe von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn erhalten haben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission ihnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten.
2.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht dem Staat zugerechnet habe.
3.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission sich zu Unrecht geweigert habe, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen, die zu der Feststellung geführt hätte, dass den Klägerinnen keine Beihilfe gewährt worden sei. Stattdessen habe die Kommission den Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen, zu Unrecht die Gründe abgelehnt, die die Grundlage für die Entscheidung des Flughafens bildeten, solche Dienstleistungen zu erwerben, zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Teile der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses hätten erworben sein können, es unterlassen, die Marketingübereinkünfte aus den getrennten Sichtweisen eines marktwirtschaftlich handelnden Eigentümers und Betreibers des Flughafens zu prüfen, unvollständige und ungeeignete Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Flughafens angewandt, einen übermäßig kurzen Zeithorizont angewandt, ihre Beurteilung zu Unrecht lediglich auf vereinbarte Routen gestützt und die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen aus seiner Geschäftsbeziehung zu Ryanair erwarten könne. Selbst wenn den Klägerinnen ein Vorteil gewährt worden sein sollte, habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Vorteil selektiv gewesen sei.
4.
Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und AMS den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens Pau statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und AMS entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angeblich) nicht kostendeckenden Zahlungsströme durch den Flughafen Pau entstanden sei. Schließlich habe die Kommission nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in dem Beschluss genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen.
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