27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/29
Klage, eingereicht am 1. April 2015 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-168/15)
(2015/C 245/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A.-E. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Januar 2015 über die Kürzung der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit dem griechischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und den Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 und vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014, CCI 2007 GR 06 RPO 001, um 2 75 118,75 bzw. 2 9 40 050 Euro, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2015) 252 endgültig, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 (1) unter Verstoß gegen die Regeln über die Zuständigkeit der Kommission ratione temporis und die wesentlichen Formvorschriften des Verfahrens, die in dieser Bestimmung festgelegt seien, erlassen worden.
2.
Der Beschluss sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 (2) erlassen worden.
3.
Die Kommission habe Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3) sowie Art. 36 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 falsch ausgelegt und angewandt sowie gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Anhörungs- und Verteidigungsrechte der Hellenischen Republik verstoßen.
4.
Der Beschluss der Kommission sei aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergangen.
5.
Schließlich sei der angefochtene Beschluss aufgrund einer falschen Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/2005 und Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie unter Verstoß gegen den Begriff der höheren Gewalt und der außergewöhnlichen Umstände erlassen worden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171, S. 1).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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