20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/42
Klage, eingereicht am 10. April 2015 — Mabrouk/Rat
(Rechtssache T-175/15)
(2015/C 236/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Mohamed Marouen Ben Ali Bel Ben Mohamed Mabrouk (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. Farthouat, J.-P. Mignard und N. Boulay sowie S. Crosby, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss des Rates (GASP) 2015/157 (ABl. L 26, S. 29) zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62) insoweit für nichtig zu erklären, als diese restriktiven Maßnahmen zur Einfrierung von Vermögenswerten in der EU auf den Kläger Anwendung finden, und
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Das Verfahren gegen den Kläger stelle nach Art, Inhalt und Dauer für den Rat keine hinreichende Grundlage für den angefochtenen Rechtsakt dar.
2.
Der angefochtene Rechtsakt sei mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, da er unter Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer im Sinne des genannten Art. 47 erlassen worden sei.
3.
Tunesien habe den Übergang zur Demokratie erfolgreich abgeschlossen, wie u. a. auch vom Rat selbst anerkannt worden sei, so dass der angefochtene Rechtsakt gegenstandslos und damit rechtswidrig sei.
4.
Verletzung der Unschuldsvermutung und laufende Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, in deren Rahmen der angefochtene Rechtsakt diesen Grundsatz verletze und rechtswidrig sei.
5.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler, indem der angefochtene Rechtsakt nur unter Bezugnahme auf die Zielsetzungen der Außen- und Sicherheitspolitik des Rates erlassen worden sei, während die strafrechtlichen Aspekte der Sache und insbesondere der Sachverhalt nicht berücksichtigt worden seien.
6.
Verletzung des Rechts des Klägers auf Eigentum.
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