6.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/22
Klage, eingereicht am 10. April 2015 — Golparvar/Rat
(Rechtssache T-176/15)
(2015/C 221/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Gholam Hossein Golparvar (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: M. Taher, Solicitor, T. de la Mare und R. Blakeley, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als er ihn betrifft,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie ihn betrifft,
—
den Rat zu verurteilen, ihm 50 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen, und
—
dem Rat die Kosten der Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Aufgrund seiner vollständigen Pensionierung, die unbestritten sei, erfülle der Kläger keines der Kriterien für die Aufnahme in die Liste, und die Begründung des Rates, der seine Pensionierung nicht bestreite, sei faktisch falsch, so dass der Rat mit der Wiederaufnahme des Klägers in die Liste einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
2.
Verletzung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte des Klägers
—
Der Rat habe die Verfahrens- und Verteidigungsrechte des Klägers dadurch verletzt, dass er die vom Kläger eingereichten Stellungnahmen und Beweise nicht berücksichtigt habe, die seine vollständige Pensionierung eindeutig bewiesen.
3.
Verletzung von Art. 266 AEUV
—
Der Rat habe die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste auf der Grundlage der im Wesentlichen gleichen rechtlichen Methodik und der gleichen Beweise angestrebt, wie er es bei der ursprünglichen Aufnahme in die Liste getan habe, die vom Gericht für nicht erklärt worden sei.
4.
Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft
—
Die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste sei ein Verfahrensmissbrauch und verletze die Grundsätze der Rechtskraft und/oder der Rechtssicherheit und/oder der Finalität.
5.
Verletzung u. a. des Grundsatzes der Effektivität und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz
—
Die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste verletze den Grundsatz der Effektivität, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, seine Rechte gemäß Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und/oder Art. 6 und Art. 13 EMRK.
6.
Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung
—
Die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste sei ein Befugnismissbrauch und/oder verletze seine durch Art. 41 der Charta geschützten Rechte auf eine gute Verwaltung.
7.
Verletzung der Rechte des Klägers gemäß den Art. 7 und 17 der Charta und/oder Art. 8 EMRK und Art. 1 des Ersten Protokolls zur EMRK und/oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
—
Die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste verletze seine Grundrechte auf Achtung seines Rufs, auf Eigentum und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
8.
Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme des Klägers in die Liste
—
Die Wiederaufnahme des Klägers in die Liste beruhe jedenfalls auf der angenommenen Rechtmäßigkeit der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamic Republic of Iran Shipping lines (IRISL). Diese IRISL-Maßnahmen seien jedoch (aus den von IRISL vorgebrachten und hier durch Verweis einbezogenen Gründen) rechtswidrig, so dass die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen für nichtig erklärt werden müssten.
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