27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/30
Klage, eingereicht am 8. April 2015 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission
(Rechtssache T-178/15)
(2015/C 245/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland), DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Europäischen Kommission, eingegangen am 2. März 2015, aufzuheben;
—
der Einspruch der Klägerinnen vom 23. Dezember 2014 im Verfahren mit dem Aktenzeichen AT-TSG-0007-01035 zuzulassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, da sie rechtsfehlerhaft sei. Gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) hätten die Klägerinnen als Einspruchsführer eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer sie einen Einspruch bei der nationalen Behörde einlegen müssen, wenn sie Einspruch gegen eine Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität erheben wollen. Sie führen diesbezüglich aus, dass die betroffene Veröffentlichung (ABl. 2014, C 340, S. 6) am 30. September 2014 erfolgt und der Einspruch am 23. Dezember 2014 bei der zuständigen nationalen Behörde eingelegt worden sei. Eine weitere Fristversäumung hätten die Klägerinnen nicht zu vertreten. Sie ergänzen, dass die zeitliche Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf die Weiterleitung eingelegter Einsprüche an die Kommission durch die Klägerinnen selbst nicht beeinflussbar sei und dass die angegriffene Entscheidung nicht berücksichtige, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Entscheidung berücksichtige nur das Eingangsdatum bei der Europäischen Kommission.
Ferner wird vorgetragen, dass Art. 51 der Verordnung Nr. 1151/2012 keine Frist für die Weiterleitung durch die nationale Behörde vorsehe. Es komme daher allein auf die Einreichung des Einspruchs durch die Klägerinnen bei der nationalen Behörde an.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).
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