10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/28
Klage, eingereicht am 13. April 2015 — Sopra Steria Group/Parlament
(Rechtssache T-181/15)
(2015/C 262/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sopra Steria Group SA (Annecy-le-Vieux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verlinden, R. Martens und J. Joossen)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss des Europäischen Parlaments unbekannten Datums, das Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb für NPE-15.8 einzuleiten, für nichtig zu erklären;
—
alle Beschlüsse, die das Europäische Parlament im Hinblick auf dieses Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb NPE-15.8 möglicherweise getroffen hat, für nichtig zu erklären;
—
den oder die möglicherweise auf der Grundlage des Verhandlungsverfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb für NPE-15.8 geschlossenen Verträge für null und nichtig zu erklären;
—
dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin für Rechtsberatung, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen die Art. 102, 103 und 104 Abs. 2 der Haushaltsordnung sowie gegen Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der Anwendungsbestimmungen gerügt wird, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses unbekannten Datums, das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb einzuleiten, führe.
Das Europäische Parlament habe das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb fälschlicherweise und rechtswidrig angewandt, wobei darauf zu verweisen sei, dass dieses Verfahren eine Ausnahme darstelle, dessen Anwendung gesetzlich gerechtfertigt sein müsse (auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Europäischen Parlaments, sicherzustellen, dass alle öffentlichen Beschaffungsaufträge auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt werden, vgl. Art. 102 Abs. 2 der Haushaltsordnung). Eine solche Rechtfertigung habe das Europäische Parlament nicht gegeben, und ebenso wenig hätten dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die das Europäische Parlament nicht habe voraussehen können, vorgelegen (wie für die Anwendung von Art. 134 Abs. 1 Buchst. c der Anwendungsbestimmungen erforderlich sei).
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