10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/30
Klage, eingereicht am 14. April 2015 — Trivisio Prototyping/Kommission
(Rechtssache T-184/15)
(2015/C 262/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Trivisio Prototyping GmbH (Trier, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartosch und A. Böhlke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission C(2015) 633 final vom 2. Februar 2015 über die Einziehung des von Trivisio Prototyping GmbH geschuldeten Betrages von 3 85 112,19 Euro zuzüglich Zinsen für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Fehlbeurteilung des Sachverhalts
—
Die Klägerin trägt an dieser Stelle unter anderem vor, dass die Kommission bei Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen ULTRA („Ultra portable augmented reality for industrial maintenance applications“), IMPROVE („Improving Display and Rendering Technology for Virtual Environments“) und CINeSPACE („Experiencing urban film and cultural heritage while on-the-move“) vom Einsatz der russischen Ingenieure gewusst habe oder hätte es in jedem Fall wissen müssen. Sie ergänzt, dass die Einziehung des geforderten Betrages unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Kein Verstoß gegen die Regeln des Annexes 2 der Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Unterauftragsvergabe durch die Klägerin
—
Die Klägerin macht geltend, dass zwischen ihr und dem jeweiligen Arbeitgeber der russischen Ingenieure — ungeachtet der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche juristische Personen handelte — ein Kontrollverhältnis bestanden habe, so dass kein Verstoß gegen die Vorschriften des Annex II der Finanzhilfevereinbarungen zur Unterauftragsvergabe vorliege.
3.
Dritter Klagegrund: Hilfsweise, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
—
Hilfsweise beruft sich die Klägerin zur Abwehr der angefochtenen Einziehung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Full & Egal Universal Law Academy