15.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 198/44
Klage, eingereicht am 22. April 2015 — Unicorn/HABM — Mercilink Equipment Leasing (UNICORN)
(Rechtssache T-201/15)
(2015/C 198/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Unicorn a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mercilink Equipment Leasing Ltd (Limassol, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „UNICORN“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 992 805.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2015 in der Sache R 1699/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
das HABM habe die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht angemessen berücksichtigt;
—
das HABM habe die Beweise in tschechischer Sprache nicht berücksichtigt;
—
das HABM habe zu Unrecht eine Bekanntheit der älteren Marken angenommen.
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