22.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/36
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Aguirre y Compañía/HABM — Puma (Darstellung eines Trainingsschuhs)
(Rechtssache T-205/15)
(2015/C 205/49)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aguirre y Compañía, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pomares Caballero und A. Pomares Caballero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin.
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster eines Trainingsschuhs — Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 1050520-0001.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2015 in der Sache R 696/2013-3.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtenen Entscheidung dahin gehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass im vorliegenden Fall entgegen der Einschätzung der Widerspruchskammer der in Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehene Nichtigkeitsgrund nicht vorliege;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
und in jedem Fall dem HABM die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, in dem inkongruente Feststellungen getroffen werden, die eine ausreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung verhindern.
—
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002.
—
Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002.
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