6.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/24
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Intercon/Kommission
(Rechtssache T-206/15)
(2015/C 221/33)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Intercon Sp. z o.o (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Eger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Mittel, die die Europäische Kommission der Klägerin für ihre Teilnahme an dem Projekt im Rahmen des Vertrags VPH2-224635 gezahlt hat, förderfähige Ausgaben im Sinne von Art. II.14 der allgemeinen Bedingungen des Vertrags darstellen und die Klägerin daher nicht zu ihrer Rückzahlung verpflichtet ist,
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
—
den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie eine Verletzung des Grundsatzes der gegenseitigen Loyalität von Vertragspartnern und des Grundsatzes des Vertrauens der Unternehmer in die Kommission rügt.
—
Die Kommission habe die von der Empfängerin mit Schreiben vom 14. August 2014 vorgelegten Kommentare und Dokumente nicht berücksichtigt. In diesem Zusammenhang habe sich die Kommission auf Art. 22.II.5 des Anhangs II des Vertrags berufen, der sie berechtige, verspätete Stellungnahmen und Belege außer Acht zu lassen. Ein solches Vorgehen sei jedoch angesichts der Tatsache, dass die Kommission selbst die Empfängerin aufgefordert habe, sich erneut zu äußern, nicht rechtmäßig gewesen. In dieser Situation stelle die völlige Außerachtlassung der neuen Belege und Kommentare eine offensichtliche Verletzung des Grundsatzes der gegenseitigen Loyalität von Vertragspartnern und des Grundsatzes des Vertrauens der Unternehmer in die Kommission dar.
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