27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/32
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — National Iranian Tanker Company/Rat
(Rechtssache T-207/15)
(2015/C 245/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: National Iranian Tanker Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: T. de la Mare, QC, M. Lester und J. Pobjoy, Barristers, R. Chandrasekera, S. Ashley und C. Murphy, Solicitors)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2015/236 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 39, S. 18) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/230 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen,
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hilfsweise, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Beschluss) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Verordnung) wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Rat habe durch die Wiederaufnahme der Klägerin auf Grundlage derselben tatsächlichen Behauptungen, die das Gericht im Urteil vom 3. Juli 2014, NITC/Rat (T-565/12), zurückgewiesen habe, gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, der berechtigten Erwartungen und der Abgeschlossenheit des Verfahrens verstoßen und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe das für die Aufnahme in die Liste maßgebende Kriterium, nämlich die Erbringung des Nachweises, dass die Klägerin die Regierung Irans finanziell oder logistisch unterstütze, nicht erfüllt. Der Vorwurf der finanziellen Unterstützung sei vom Gericht im Urteil NITC/Rat zurückgewiesen worden. Die Klägerin leiste der Regierung Irans keine finanzielle Unterstützung, und die Regierung Irans ziehe aus der Klägerin über ihre Aktionäre oder auf andere Art keinen finanziellen Nutzen. Wie im Urteil NITC/Rat festgestellt worden sei, reiche indirekte finanzielle Unterstützung für eine Erfüllung des Kriteriums nicht aus. Der Vorwurf der logistischen Unterstützung sei nichts anderes als eine neue Umschreibung der bereits in der Rechtssache NITC/Rat erhobenen Vorwürfe. Jedenfalls gebe es den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Aktivitäten der Klägerin und der nuklearen Proliferation nicht und die Unterstützung durch die Klägerin sei allenfalls indirekter logistischer Natur.
3.
Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf eine gute Verwaltung und auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Der Rat habe es insbesondere versäumt, a) die Klägerin von den tatsächlichen Gründen für ihre Wiederaufnahme in Kenntnis zu setzen oder das gegen sie gerichtete Beweismaterial vorzulegen und/oder b) der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, vor ihrer Wiederaufnahme zu den tatsächlichen Gründen und/oder zum gegen sie gerichteten Beweismaterial Stellung zu nehmen.
4.
Vierter Klagegrund: Der Rat habe ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Klägerin, einschließlich ihres Rechts auf Schutz ihres Eigentums, ihres Geschäftsbetriebs und ihres Rufes eingegriffen. Die Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen auf die Klägerin seien, sowohl für ihren Geschäftsbetrieb, als auch für ihren weltweiten Ruf und ihr weltweites Ansehen weitreichend. Die Aufnahme der Klägerin werde möglicherweise auch verheerende Folgen für die Leistungsempfänger der Pensionsfonds der Teilhaber der Klägerin haben, die allesamt unbescholtene iranische Staatsbürger — viele davon im Ruhestand — seien. Der Rat habe weder nachgewiesen, dass das Einfrieren der Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin in Zusammenhang mit irgendeinem legitimen Ziel stehe oder durch ein solches gerechtfertigt werde, noch erst recht, dass es zu einem solchen Ziel in angemessenem Verhältnis stehe.
5.
Fünfter Klagegrund: Sollten entgegen dem Vorbringen zum zweiten Klagegrund Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung dahin auszulegen seien, dass sie a) indirekte finanzielle Unterstützung und/oder b) logistische Unterstützung ohne Verbindung zur nuklearen Proliferation einschließen, wären diese Kriterien rechtswidrig und stünden zu den Zielen des Beschlusses und der Verordnung in keinem angemessenen Verhältnis. Die willkürliche Tragweite und der willkürliche Geltungsbereich der Kriterien, die sich aus dieser weitergefassten Auslegung ergäben, würden über das zur Erreichung dieser Ziele zweckdienliche und erforderliche Maß hinausgehen. Die Bestimmung wäre daher rechtswidrig.
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