Rechtssache T-208/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Universiteit Antwerpen/REA
C2702015DE2810120150424DE0035281281
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Universiteit Antwerpen/REA
(Rechtssache T-208/15)2015/C 270/35Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universiteit Antwerpen (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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zu entscheiden, dass die Fördervereinbarung Nr. 238214 „C7“ (Cerebellar-Cortical Control: Zellen, Kreisläufe, Berechnung und klinische Untersuchungen) und die Fördervereinbarung Nr. 238686 „CEREBNET“ (zeitliche Steuerung und Plastizität im olivocerebellären System), die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (FP7-PEOPLE-ITN-2008) zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Forschern und Netzwerken für die Erstausbildung geschlossen wurden, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie den Begünstigten die Pflicht auferlegen, Nachwuchswissenschaftlern ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, und folglich zu bestätigen, dass die REA nicht auf der Grundlage dieser Auslegung die Erstattung eines Teils der Kosten im Zusammenhang mit der Erstausbildung von Nachwuchswissenschaftlern wegen fehlender Fördertauglichkeit ablehnen kann,
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die REA zur Zahlung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern, wie von der Klägerin im Zusammenhang mit den „C7“- und „CEREBNET“-Fördervereinbarungen dargelegt, erhöht um die Zinsen seit dem Fälligkeitstag der Zahlungen, zu verurteilen und
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die REA zur Zahlung der Kosten der Klägerin zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Die REA stütze ihren Standpunkt auf eine fehlerhafte Auslegung der „C7“- und „CEREBNET“-Fördervereinbarungen. Dieser erste Klagegrund besteht aus drei Teilen: Eine Beschränkung der Ausbildungsmöglichkeit auf die Räumlichkeiten der Begünstigten stehe in Widerspruch zu den Zielen des Siebten Rahmenprogramms, zum Programm „Menschen“, zum Arbeitsprogramm „Menschen“ 2008 und zur Europäischen Charta für Forscher (erster Teil); den Bestimmungen der Fördervereinbarung und dem Leitfaden für Antragsteller könne entnommen werden, dass die den Begünstigten obliegende Pflicht, Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten, auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten erfüllt werden könne (zweiter Teil); keine Bestimmung(en) der Fördervereinbarungen oder eines anderen anwendbaren Instruments lege bzw. legten fest, dass die Ausbildung ausschließlich in den Räumlichkeiten der Begünstigten anzubieten sei (dritter Teil).
2.
Die von der REA vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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