Rechtssache T-210/15: Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Deutsche Telekom/Kommission
C2702015DE2820120150424DE0036282303
Klage, eingereicht am 24. April 2015 — Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-210/15)2015/C 270/36Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und O. Corzilius)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Februar 2015 über den Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten gemäss Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — GESTDEM 2014/4555 — !Unerwartetes Ende des Ausdrucksfür nichtig zu erklären;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der begehrte Dokumentenzugang betrifft ein Missbrauchsverfahren nach Art. 102 AEUV.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ( 1 ) sowie gegen die Begründungspflicht
—
Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Kommission die spezielle Ausnahmeregelung zum Schutz von Entscheidungsprozessen und deren restriktive Voraussetzungen zu Unrecht nicht geprüft habe, obwohl diese Bestimmung den vorliegenden Fall einer beantragten Verbreitung von Dokumenten nach Abschluss des Verfahrens ausdrücklich regele. Ferner habe sie dieses Vorgehen nicht begründet.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Eingreifens der Ausnahmeregelungen
—
Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission zu Unrecht die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen zum Schutz geschäftlicher Interessen Dritter und des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten auf Dokumente eines abgeschlossenen Verfahrens bejaht habe, indem sie sich auf eine allgemeine Vermutung gestützt habe. Hierdurch habe sie gegen die Verpflichtung zur konkreten und individuellen Prüfung der den Zugangsantrag betreffenden Dokumente verstoßen. Sie habe ferner keine konkrete Beeinträchtigung der geschützten Interessen nachgewiesen.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Unterabs. der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung der Informationen
—
Die Klägerin macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der begehrten Dokumente bestehe. Dieses überwiegende öffentliche Interesse betreffe die Förderung der guten Verwaltungspraxis, die Durchführung von Compliance-Maßnahmen, die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche sowie die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verwaltungshandeln. Die Klägerin ist der Auffassung, dass für sie ohne den Dokumentenzugang keine Möglichkeit bestehe, das sie betreffende Verwaltungshandeln der Kommission zu überprüfen.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Konsultation Dritter
—
An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Kommission rechtsfehlerhaft keine Konsultation Dritter auf Freigabe der sie betreffenden Dokumente durchgeführt habe.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Gewährung eines teilweisen Dokumentenzugangs
—
Im Rahmen von diesem Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission zu Unrecht einen teilweisen Dokumentenzugang verweigert habe.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Primärrecht wegen Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Transparenzgebots nach Art. 15 Abs. 3 AEUV
—
Die Klägerin trägt vor, dass der Anspruch auf Zugang zu den begehrten Dokumenten (hilfsweise) direkt aus dem Primärrecht abzuleiten und zu gewähren sei. Die vollständige Zugangsverweigerung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das fundamentale Grundrecht auf Dokumentenzugang nach Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar. Die Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 habe im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts und des in Art. 15 Abs. 3 AEUV verankerten Transparenzgebots zu erfolgen.
7.
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 mangels Beachtung des Fristenregimes
—
Die Klägerin macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen das zwingende Fristenregime verstoßen habe, indem sie den Zweitantrag nicht in den vorgesehenen Fristen bearbeitet und die Fristen unbegründet mehrmals verlängert habe.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
Full & Egal Universal Law Academy