22.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/40
Klage, eingereicht am 23. April 2015 — Novartis AG/HABM — Meda AB (Zymara)
(Rechtssache T-214/15)
(2015/C 205/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meda AB (Solna, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Zymara“ — Anmeldung Nr. 9 982 745.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2015 in der Sache R 550/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe die Waren „Pharmazeutische Präparate, nämlich Präarate für die Behandlung von Krebs“ fehlerhaft beurteilt;
—
die Beschwerdekammer habe ihre Entscheidung fehlerhaft auf inexistente Rechtschreibregeln gestützt;
—
die Beschwerdekammer habe Argumente zum Vergleich der Zeichen ignoriert und deshalb fälschlich festgestellt, dass die Zeichen phonetisch nur geringe Ähnlichkeit aufwiesen;
—
die Beschwerdekammer habe beim visuellen Vergleich den Wortanfängen zu viel Gewicht beigemessen.
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