22.6.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/41
Klage, eingereicht am 6. Mai 2015 — Cofely Solelec u. a./Parlament
(Rechtssache T-224/15)
(2015/C 205/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Cofely Solelec (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Mannelli & Associés SA (Bertrange, Luxemburg) und Cofely Fabricom (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Marx)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss Nr. 103299 der Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments vom 27. April 2015, mit dem das von der Klägerin am 29. September 2014 im Rahmen der Ausschreibung mit dem Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-14-AO4 für das Projekt für Ausbau und Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereichte Angebot betreffend Los Nr. 75 „Elektrizität — Starkstrom“ zurückgewiesen wurde, und den Beschluss, mit dem der fragliche Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, für nichtig zu erklären;
—
die Vorlage folgender Dokumente anzuordnen:
—
den vom Beklagten in seinem Schreiben Nr. 101690 vom 27. Februar 2015 erwähnten Bericht des Vergabeausschusses, und
—
die Dokumente der Akte des Vergabeverfahrens, in denen gemäß Art. 160 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Kontakte, die zwischen dem Parlament und den Bietern stattgefunden haben, ein Hinweis angebracht wurde;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Nichtbeachtung der Auswahlkriterien, insbesondere der Kriterien der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.
2.
Zweiter Klagegrund: Nichtbeachtung der Zuschlagskriterien. Die Klägerinnen machen geltend, der Beklagte hätte das Angebot des Zuschlagsempfängers, da es im Vergleich zu den von den übrigen Bietern unterbreiteten Angeboten ungewöhnlich niedrig sei, zurückweisen und den Auftrag an sie vergeben müssen.
Full & Egal Universal Law Academy