Rechtssache T-234/15: Klage, eingereicht am 9. Mai 2015 — Systema Teknolotzis kai Pliroforikis/Kommission
C2702015DE3010120150509DE0037301312
Klage, eingereicht am 9. Mai 2015 — Systema Teknolotzis kai Pliroforikis/Kommission
(Rechtssache T-234/15)2015/C 270/37Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Systema Teknolotzis AE Efarmogon Ilektronikis kai Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Georgilas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der vorliegenden Klage stattzugeben;
—
den Beschluss der Kommission vom 10. März 2015 (SG-Greffe[2015] D/3003/11.3.2015) über die Rückforderung eines Gesamtbetrags von siebenhundert sechzehntausend dreihundert vierunddreißig Euro und fünf Cent (716334,05 Euro) zuzüglich Zinsen von der Klägerin für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Verfahrenskosten sowie allgemein alle Ausgaben der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Der erste Klagegrund betrifft eine Verletzung von Art. 89 der Verordnung Nr. 1268/2012 ( 1 ) und der Begründungpflicht (Art. 296 AEUV). In dem angefochtenen Beschluss werde die Ablehnung des Antrags der Klägerin betreffend die Rückzahlung ihrer Schuld im Rahmen einer siebenjährigen Vereinbarung in Bezug auf die Projekte PlayMancer und MOBISERV nicht hinreichend, spezifisch und genau begründet. Entsprechend werde für das Projekt PowerUp der Antrag betreffend die Rückzahlung des in drei Jahren geschuldeten Betrags in diesem Beschluss stillschweigend abgelehnt.
2.
Der zweite Klagegrund betrifft die fehlerhafte Ausübung, hilfsweise die Überschreitung der Grenzen des Ermessens und eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses maßgebliche Faktoren nicht berücksichtigt, wesentliche Angaben, die ihr übermittelt worden seien, ignoriert und Lösungen beschlossen, die unweigerlich zum wirtschaftlichen Untergang der Klägerin führten.
3.
Der dritte Klagegrund betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der angefochtene Beschluss sei keine Maßnahme, die zur Erreichung des verfolgten Finanzziels erforderlich sei. Sie beeinträchtige die grundlegenden Interessen der Klägerin übermäßig und bedrohe gar ihre Existenz und ihre weitere Tätigkeit als produzierendes Unternehmen.
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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