20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/45
Klage, eingereicht am 18. Mai 2015 — Grupo Bimbo/HABM (Form von Riegeln mit vier Kreisen)
(Rechtssache T-240/15)
(2015/C 236/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke (Form von Riegeln mit vier Kreisen) — Anmeldung Nr. 12 551 867.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2015 in der Sache R 1602/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und gegen die geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke verstößt, zu gegebener Zeit ein Urteil zu erlassen, mit dem den in der Klageschrift enthaltenen Anträgen aufgrund der hinreichenden originären Unterscheidungskraft der beantragten dreidimensionalen Marke entsprochen wird, und die Eintragung der Anmeldung Nr. 12 551 867 einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke für die Klassen 5, 29 und 30 der internationalen Klassifikation in ihrer Gesamtheit anzuordnen;
—
dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Honorare aufzuerlegen und das HABM zur Erstattung der an das HABM entrichteten Beschwerdegebühr und der entsprechenden Honorare zu verurteilen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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