27.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/35
Klage, eingereicht am 21. Mai 2015 — Ferrovial u. a./Kommission
(Rechtssache T-252/15)
(2015/C 245/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Ferrovial, SA (Madrid, Spanien), Ferrovial Servicios, SA (Madrid, Spanien), Amey UK plc (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Muñoz Pérez und M. Linares Gil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss C (2014) 7280 der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA 35550 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) Spaniens für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, Art. 4 Abs. 2 des genannten Beschlusses für nichtig zu erklären; und
—
dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-826/14, Spanien/Kommission, und T-12/15, Banco de Santander und Santusa/Kommission.
Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 296 AEUV aufgrund eines Begründungsmangels.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die geprüfte Maßnahme nicht die spezifischen Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe aufweise.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags und von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999, da die geprüfte Maßnahme keine neue rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe darstelle.
4.
Vierter Klagegrund: Art. 4 Abs. 2 des Dritten Beschlusses sei wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nichtig, da die Rückforderungsanordnung nicht wie in den ersten beiden Beschlüssen beschränkt worden sei (vor dem 21. Dezember 2007 erworbene Beteiligungen).
5.
Fünfter Klagegrund: Art. 4 des Dritten Beschlusses (Rückforderungsanordnung) sei wegen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 nichtig, da vor dem 10. März 2005 erworbene mittelbare Beteiligungen nicht von der Rückforderungsanordnung ausgeschlossen worden seien.
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