20.7.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 236/48
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — Close und Cegelec/Parlament
(Rechtssache T-259/15)
(2015/C 236/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: SA Close (Harzé-Aywaille, Belgien) und Cegelec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers und J.-L. Teheux)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den vom Europäischen Parlament zu einem unbekannten Zeitpunkt erlassenen Beschluss, mit dem im Rahmen der Ausschreibung mit dem Aktenzeichen INLO-D-UPIL-T-14-AO4 für das „Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg“, Los 73 (Energiezentrale), der öffentliche Bauauftrag an die Arbeitsgemeinschaft ENERGIE-KAD (bestehend aus den Gesellschaften MERSCH und SCHMITZ PRODUCTION SARL sowie ENERGOLUX S.A.) vergeben und demzufolge das Angebot der Klägerinnen zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht und des Transparenzgrundsatzes, denn es sei nicht möglich, anhand der Begründung für die Zurückweisung des Angebots der Klägerinnen und anhand der Auszüge aus dem Beschluss über die Vergabe des Auftrags an die Arbeitsgemeinschaft ENERGIE-KAD zu überprüfen, ob diese Bieter die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebenen qualitativen Anforderungen erfüllten.
2.
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung.
Die Klägerinnen machen geltend, das Europäische Parlament habe dadurch, dass es den fraglichen Auftrag an die Arbeitsgemeinschaft ENERGIE-KAD vergeben habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, und die Auswahlkriterien seien nicht gemäß der Leistungsbeschreibung und unter Einhaltung der nach Art. 102 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1) vorgeschriebenen Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung angewandt worden.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).
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