3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/17
Klage, eingereicht am 8. Mai 2015 — Gameart/Kommission
(Rechtssache T-264/15)
(2015/C 254/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gameart sp. z o. o. (Bielsko-Biała, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2015 insoweit für nichtig zu erklären, als damit die Ablehnung des beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen gestellten Antrags auf Zugang zu den sich im Besitz dieses Ministeriums befindlichen Kopien der Schreiben der Republik Polen an die Kommission betreffend das von der Kommission durchgeführte Verfahren wegen einer Verletzung des Unionsrechts durch die Republik Polen in Verbindung mit dem Gesetz vom 19. November 2009 über Glücksspiele bestätigt wurde;
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für den Fall, dass das Gericht den Standpunkt der Klägerin nicht teilen sollte, dass Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission nicht so verstanden werden darf, dass er die Europäische Kommission ermächtigt, über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, den eine natürliche oder juristische Person bei einem Organ eines Mitgliedstaats gestellt hat und den dieser Mitgliedstaat an die Kommission weitergeleitet hat, eine verbindliche Entscheidung zu erlassen, nach Art. 277 AEUV festzustellen, dass Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung nichtig und damit in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist;
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zu entscheiden, dass die Europäische Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin trägt.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
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Da der Antrag an ein Organ eines Mitgliedstaats gerichtet gewesen sei und aus diesem Mitgliedstaat stammende Dokumente betroffen habe, sei Art. 5 der Verordnung nicht anwendbar. Die bloße Weiterleitung des Antrags durch den Mitgliedstaat an die Kommission nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung begründe nicht die Zuständigkeit der Kommission, wenn der Antrag keine von der Kommission stammenden Dokumente betreffe. Selbst wenn Art. 5 der Verordnung auf den Antrag Anwendung finden sollte, könne Art. 5 Abs. 2 der Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er ein Organ der Union zu einer verbindlichen Entscheidung über diesen Antrag ermächtige.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
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Da sie über den Zugang zu einem aus der Republik Polen stammenden Dokument entschieden habe, sei die Kommission verpflichtet gewesen, diesen Staat nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung zu konsultieren, was sie nicht getan habe. Der Zugang zu dem aus der Republik Polen stammenden Dokument hätte in Ermangelung eines Widerspruchs nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung nur unter außergewöhnlichen Umständen verweigert werden dürfen, die hier nicht vorgelegen hätten.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 AEUV
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Die Kommission begründe in keiner Weise ihre Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses in dem angefochtenen Teil, obgleich die Klägerin den eindeutigen Schwerpunkt ihres Zweitantrags auf die Frage der mangelnden Zuständigkeit der Kommission gelegt habe. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthalte keine Ausführungen zu diesem Punkt, was der Klägerin einen angemessenen Schutz ihrer Rechte vor dem Gericht unmöglich mache.
4.
Vierter Klagegrund: Einrede der Nichtigkeit nach Art. 277 AEUV
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Für den Fall, dass das Gericht entgegen den Ausführungen zum ersten Klagegrund entscheiden sollte, dass die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 so zu verstehen sei, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, das sich in seinem Besitz befinde, an ein Unionsorgan weiterleite, diese Weiterleitung das betreffende Organ zu einer verbindlichen Entscheidung über den Antrag ermächtige, macht die Klägerin geltend, dass die Vorschrift des Art. 5, wenn sie so verstanden werde, nicht auf Art. 15 Abs. 3 AEUV bzw. Art. 255 EG als geeignete Rechtsgrundlage gestützt werden könne und deshalb nichtig sei. Zudem stehe die so verstandene Vorschrift im Widerspruch zur Begründung der Verordnung Nr. 1049/2001, was zu ihrer Nichtigkeit nach Art. 296 AEUV (Art. 253 EG) führe.
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