24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/36
Klage, eingereicht am 28. Mai 2015 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-269/15)
(2015/C 279/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und
—
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Novartis aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 1977 endg. der Kommission vom 18. März 2015 über die Erteilung einer Zulassung an Pari Pharma für das Humanarzneimittel „Vantobra — Tobramycin“.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Beschluss der Europäischen Kommission sei rechtswidrig, da er gegen die Marktexklusivitätsrechte der Novartis Europharm Ltd. für ihr Arzneimittel TOBI Podhaler gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 (1) verstoße, weil der Zeitraum der Marktexklusivitätsrechte noch nicht abgelaufen sei und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abweichung von der Marktexklusivität nach Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung nicht erfüllt seien.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss der Europäischen Kommission sei auch deshalb rechtswidrig, weil er keine Begründung enthalte, wie sie nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2) geboten sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
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