24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/37
Klage, eingereicht am 26. Mai 2015 — ANKO AE/Exekutivagentur für die Forschung (REA)
(Rechtssache T-270/15)
(2015/C 279/46)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: ANKO Anonymos Etairia Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Aussetzung der Zahlungen, die die Exekutivagentur für die Forschung (REA) für den Betrag angeordnet hat, den sie der Klägerin für ihre Beteiligung am ESS-Projekt im Rahmen des Programms FP7 noch schuldet, einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen darstellt und sie folglich verpflichtet ist, an ANKO den Restbetrag ihrer Beteiligung in Höhe von 1 25 253,82 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu zahlen;
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der REA die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin gemäß Art. 272 AEUV, festzustellen, dass die Aussetzung der Zahlungen, die die Exekutivagentur für die Forschung (REA) für den Betrag angeordnet hat, den sie der Klägerin für ihre Beteiligung am ESS-Projekt im Rahmen des Programms FP7 noch schuldet, einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen darstellt und dass folglich weiterhin die Pflicht besteht, an ANKO den genannten Betrag zuzüglich Zinsen ab Erhebung der vorliegenden Klage zu zahlen.
Insbesondere macht ANKO geltend, die eigenen vertraglichen Verpflichtungen vollständig und korrekt erfüllt zu haben. Demgegenüber habe die Exekutivagentur für die Forschung (REA) ihre Zahlungen an ANKO unter Verstoß gegen die Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d des Anhangs II des ESS-Hauptvertrags ausgesetzt. Deshalb schulde die Exekutivagentur für die Forschung (REA) der Klägerin weiterhin den für das ESS-Projekt geschuldeten Betrag, dessen Zahlung rechtswidrig ausgesetzt worden sei, und zwar 1 25 253,82 Euro.
Zudem trägt ANKO vor, dass die Aussetzung der Zahlungen der Exekutivagentur für die Forschung (REA) ihr gegenüber, was das ESS-Projekt betreffe, aus folgenden Gründen gegen den ESS-Vertrag und gegen das Unionsrecht verstoße:
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Erstens habe die Exekutivagentur für die Forschung (REA) rechtswidrig die Aussetzung der Zahlungen an ANKO angeordnet, da diese von keinem der von der Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d des Anhangs II des Hauptvertrags vorgesehenen fünf Fälle erfasst werde;
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zweitens habe die Exekutivagentur für die Forschung (REA) rechtswidrig eine Bedingung für die Aufhebung der Aussetzung der Zahlungen gestellt, die nicht von den Vertragsunterlagen vorgesehen sei und gegen das Unionsrecht verstoße.
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