7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/71
Klage, eingereicht am 29. Mai 2015 — Hmicho/Rat
(Rechtssache T-275/15)
(2015/C 294/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Samir Hmicho (Poole, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies, Solicitor, und T. Eicke, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14) und/oder den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 64, S. 41) und/oder den Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/784 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 124, S. 13) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 16, S. 1) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 64, S. 10) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) 2015/780 des Rates vom 19. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 124, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;
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den Beschluss des Rates in dessen Schreiben mit dem Aktenzeichen SGS15/06024 vom 20. Mai 2015, mit dem die Bezeichnung des Klägers bestätigt wird und „die Angaben über [ihn] gemäß dem Durchführungsbeschluss und der Durchführungsverordnung geändert“ werden, für nichtig zu erklären;
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die Europäische Union zu verurteilen, ihm Schadensersatz zu leisten;
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
Mit dem ersten Klagegrund behauptet der Kläger, es gebe keine Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen gegen ihn und/oder es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da es keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen ihm und den Personen gebe, an die sich die restriktiven Maßnahmen der Union richten sollten, nämlich diejenigen, die vom syrischen Regime profitierten oder es unterstützten.
Mit dem zweiten Klagegrund behauptet der Kläger, die Beschlüsse 2013/255/GASP, 2015/383 und 2015/784 des Rates, die Verordnungen Nrn. 36/2012, 2015/375 und 2015/780 des Rates und/oder der Beschluss vom 20. Mai 2015 bewirkten eine Verletzung der Grundrechte, die dem Kläger nach der Charta der Grundrechte der EU und/oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zustünden, einschließlich seines Rechts auf Wahrung der Menschenwürde, seines Rechts auf eine gute Verwaltung, seiner Verteidigungsrechte, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung, seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seiner unternehmerischen Freiheit und seines Rechts auf Eigentum.
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