7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/72
Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2015 vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14
(Rechtssache T-278/15 P)
(2015/C 294/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Anderer Verfahrensbeteiligter: KL (Brüssel, Belgien)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 18. März 2015 in der Rechtssache F-51/14 aufzuheben;
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den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;
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dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht sechs Rechtsmittelgründe geltend, von denen einige das Beurteilungssystem und andere das Beförderungssystem betreffen.
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Zum Beurteilungssystem
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts, die Regeln über die Beweislastverteilung, das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in dem angefochtenen Urteil mehrfach die Grenzen seiner Kontrolle überschritten; es wolle ihn offenbar verpflichten, ein bestimmtes Beurteilungssystem einzuführen.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung mangelnder Objektivität eines nicht bezifferten Beurteilungssystems und Verstoß gegen Art. 43 des Beamtenstatuts.
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Zum Beförderungssystem
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, und gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Regeln über die Beweislastverteilung.
6.
Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verstoßes des Rechtsmittelführers gegen Art. 45 des Beamtenstatuts.
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