14.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 302/55
Klage, eingereicht am 1. Juni 2015 — AlzChem/Kommission
(Rechtssache T-284/15)
(2015/C 302/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AlzChem AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Alexiadis, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Borsos und I. Georgiopoulos)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die von der Slowakei zugunsten von NCHZ gewährte staatliche Beihilfe SA.33797 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) gemäß Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Erster Klagegrund: Fehlerhafte Annahme der Kommission, dass die Fortführung des Betriebs von NCHZ gemäß dem Beschluss des Gläubigerausschusses keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle
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Die Kommission habe mit der Annahme, die Novácke chemické závody, a.s. v konkurze (NCHZ) habe während der Fortführung ihres Betriebs nach dem Beschluss des Gläubigerausschusses und der absonderungsberechtigten Gläubiger keinen Vorteil erzielt, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die Kommission habe auch mit der Annahme, dass der Beschluss des Gläubigerausschusses und der absonderungsberechtigten Gläubiger, den Betrieb von NCHZ fortzuführen, dem Staat nicht zuzurechnen sei, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen die in Art. 296 AEUV niedergelegte Begründungspflicht, soweit die Zurechenbarkeit des Beschlusses des Gläubigerausschusses und der absonderungsberechtigten Gläubiger an den Staat betroffen sei
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Die Kommission habe sich nicht zu der Billigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses und der absonderungsberechtigten Gläubiger durch das Gericht von Trenčín geäußert. Die Kommission sei auch nicht auf die Vetorechte der absonderungsberechtigten Gläubiger gegen die Fortführung des Betriebs von NCHZ nach slowakischem Insolvenzrecht eingegangen.
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