10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/33
Klage, eingereicht am 31. Mai 2015 — Smarter Travel Media/HABM (SMARTER TRAVEL)
(Rechtssache T-290/15)
(2015/C 262/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Smarter Travel Media LLC (Boston, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen „SMARTER TRAVEL“ — Anmeldung Nr. 12 460 044.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2015 in der Sache R 1986/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze;
—
die Beschwerdekammer habe die Entscheidung „Bild“ falsch angewandt;
—
die Beschwerdekammer habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass die Marke einen Bestandteil enthalte, der selbstständig eingetragen werden könne;
—
die Beschwerdekammer habe fehlerhaft außer Betracht gelassen, dass dieselbe Marke mit einem anderen Logo für im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen eingetragen worden sei und dass es sich bei der neuen Anmeldung lediglich um eine moderne Fassung handele;
—
die Beschwerdekammer habe es fehlerhaft unterlassen, eine umfassende Beurteilung vorzunehmen.
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