3.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 254/19
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Industrias Químicas del Vallés/Kommission
(Rechtssache T-296/15)
(2015/C 254/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Industrias Químicas del Vallés, SA (Mollet del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas und C. Vila Gisbert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere deren Art. 24 und Anhang II Nr. 4, nicht anzuwenden;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 im Hinblick auf die Aufnahme von Metalaxyl in die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Liste der Substitutionskandidaten für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung sei gestützt auf eine rechtswidrige Rechtsvorschrift erlassen worden, denn die Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoße gegen das Unionsrecht, weil
—
sie einen Mechanismus für das Ersetzen von Wirkstoffen aufgrund hypothetischer, sachlich nicht begründeter Gefahren vorsehe und dadurch gegen das Vorsorgeprinzip verstoße;
—
sie dadurch, dass sie sich auf zugelassene Stoffe auswirke, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, denn sie gehe über das hinaus, was unbedingt erforderlich sei, um das Ziel eines hohen Schutzniveaus zu erreichen;
—
sie dadurch, dass sie die Substitution von Stoffen unter solchen Bedingungen fördere, den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälsche und
—
im Zusammenhang mit dem in Anhang II Nr. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Kriterium eines „signifikanten Anteil[s] nicht-aktiver Isomere“ gegen die Begründungspflicht verstoße.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Verordnung Nr. 2015/408 verstoße insofern gegen die Begründungspflicht, als die Aufnahme von Metalaxyl in die Liste der Substitutionskandidaten anhand wissenschaftlicher und technischer Kriterien nicht gerechtfertigt sei und im Hinblick auf Metalaxil-M dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zuwiderlaufe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Verordnung Nr. 2015/408 verstoße im Hinblick auf das von der Europäischen Union angestrebte Ziel, die Risiken für die Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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