Rechtssache T-305/15: Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Airdata/Kommission
C2702015DE3420120150605DE0043342352
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — Airdata/Kommission
(Rechtssache T-305/15)2015/C 270/43Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Airdata AG (Leinfelden-Echterdingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Niitväli und Rechtsanwalt M. Reysen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2014) 4443 endg. der Kommission vom 2. Juli 2014, veröffentlicht am 13. März 2015, der in der Sache M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus — gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ( 1 ) erlassen wurde, für nichtig zu erklären und
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen eine wichtige verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Kommission die von ihr erlassene Maßnahme nicht angemessen begründet habe.
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Die Kommission habe ihren Beschluss, zum Ausgleich der im Rahmen der Fusionskontrolluntersuchung erhobenen ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestimmte Verpflichtungszusagen anzunehmen, nicht hinreichend klar und verständlich begründet. In dem Beschluss werde insbesondere nicht begründet, warum die Kommission annehme, dass ein mit den Verpflichtungszusagen begünstigter Dritter mit den fraglichen Vermögenswerten effektiv als Wettbewerber auftreten könne.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht, das Recht ordnungsgemäß anzuwenden, verletzt, da sie in ihrem Beschluss die Bestimmungen über die EU-Fusionskontrolle inhaltlich unrichtig angewandt habe.
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Teile der Verpflichtungszusagen würden sehr wahrscheinlich nicht durchgeführt werden und Teile würden lediglich den früheren Zustand wahren, aber sie würden nicht zu einem erhöhten Wettbewerb beitragen. Die übrigen Teile seien unzureichend, um die durch das fragliche Vorhaben verursachte ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs auszugleichen.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).
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