24.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/39
Klage, eingereicht am 9. Juni 2015 — KV/EACEA
(Rechtssache T-306/15)
(2015/C 279/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KV (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung EACEA/MH/mvh/OKRAPF15D006233 der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (EACEA) vom 10. April 2014 über die Finanzierung der Vereinbarung 518072-LLP-1-2011-1-DE-COMENIUS-CNW/2011-3848 in Bezug auf das Projekt NEST — „Network for Staff and Teachers in Childcare Services“ (Netzwerk für Beschäftigte und Lehrkräfte in der Kinderbetreuung) für nichtig zu erklären;
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der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Erster offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, soweit zwischen einer „üblichen“ und einer „zusätzlichen“ Dienstleistung unterschieden werde, die von den Partnern/Anteilseignern der Klägerin während des fraglichen Projekts erbracht worden seien, denn die Agentur habe offensichtlich die Art der von den Partnern erbrachten Dienstleistungen, den klaren Willen der Hauptversammlung der Klägerin, sich mit solchen Dienstleistungen zu befassen und sie zu regeln, da sie sie als eine eigene, nicht unter die Bestimmungen der Satzung fallende Kategorie angesehen habe, und den Umstand außer Acht gelassen, dass die von den Partnern im fraglichen Projekt erbrachten Dienstleistungen alle Anforderungen der Entscheidung der Hauptversammlung erfüllt hätten.
2.
Zweiter Klagegrund: Zweiter offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, und zwar in Bezug auf die Begründung der Entscheidung zum Unterordnungsverhältnis zwischen den Partnern/Anteilseignern und der Klägerin, dessen Vorliegen durch die Nachweise, die der Agentur vorgelegt worden seien, klar belegt werde.
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