Rechtssache T-307/15: Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — 1&1 Telecom/Kommission
C2702015DE3510120150605DE0044351362
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — 1&1 Telecom/Kommission
(Rechtssache T-307/15)2015/C 270/44Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: 1&1 Telecom GmbH (Montabaur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Murach, J. Schmidt und R. Klotz sowie P. Alexiadis, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den am 2. Juli 2014 in der Sache COMP/M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus erlassenen Beschluss C(2014) 4443 der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, mit dem ein Zusammenschluss zwischen der Telefónica Deutschland Holding AG und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG unter der Voraussetzung, dass Telefónica die in den Anhängen des Beschlusses angegebenen Verpflichtungszusagen erfüllt, für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde, und
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Prüfung, ob der Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstelle, gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, indem sie keine Begründung abgegeben habe, und ihre Sorgfaltspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Vorschriften über die EU-Fusionskontrolle begangen im Hinblick auf
—
die Unterlassung einer Untersuchung der vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses;
—
die unzureichende Begründung der Schlussfolgerung, dass dahinstehen könne, ob der Zusammenschluss eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau in Deutschland darstelle, und
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die unzureichende Begründung, was die Schlussfolgerungen in Bezug auf horizontale koordinierte Effekte auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang und den Verbindungsaufbau und auf dem Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland anbelange.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe schwere Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie
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die endgültigen Verpflichtungszusagen von Telefónica angenommen habe,
—
die Schlussfolgerung gezogen habe, dass durch diese endgültigen Verpflichtungszusagen der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs vollständig abgeholfen werde, und
—
den Zusammenschluss unter der Voraussetzung genehmigt habe, dass Telefónica ihre endgültigen Verpflichtungszusagen erfülle.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch den Erlass ihres Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, indem sie wettbewerbsfremde politische Erwägungen berücksichtigt habe, statt die Wettbewerbsziele der Verträge und der Fusionskontrollverordnung ( 1 ) zu verfolgen.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
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