7.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 294/74
Klage, eingereicht am 5. Juni 2015 — European Union Copper Task Force/Kommission
(Rechtssache T-310/15)
(2015/C 294/89)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Union Copper Task Force (Essex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten für nichtig zu erklären, soweit sie auf Kupferverbindungen Anwendung findet;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten sei auf einer rechtswidrigen Grundlage erlassen worden, da die Verordnung Nr. 1107/2009, insbesondere ihr Art. 24 sowie ihr Anhang II Nr. 4, gegen Unionsrecht verstoße.
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Die Klägerin bringt vor, dass die Kriterien der Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität („PBT“), insbesondere das der Persistenz, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht für Kupfer geeignet seien.
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Des Weiteren steht nach Ansicht der Klägerin die Anwendung der PBT-Kriterien auf anorganische Stoffe nicht im Einklang mit anderen im Bereich der regulierten chemischen Stoffe erlassenen Rechtsakten.
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Schließlich rügt die Klägerin hinsichtlich der Substitutionskandidaten, dass die Anwendung der PBT-Kriterien auf Kupferverbindungen über das zur Erreichung der mit der Verordnung Nr. 1107/2009 angestrebten Ziele Erforderliche hinausgehe und dass in der Verordnung Nr. 1107/2009 das Vorsichtsprinzip fehlinterpretiert werde.
2.
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem sie Kupferverbindungen in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung 2015/408 einbezogen habe.
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